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Dokument-ID: 1023183
1.7.1 Ausnahmen von den verbotenen Vereinbarungen
Ersatz der Übersiedlungskosten
Zulässig sind Vereinbarungen, welche den Neumieter zum Ersatz der tatsächlich angefallenen Übersiedlungskosten des Altmieters verpflichten. Der Begriff der Übersiedlungskosten ist nach neuerer Rsp eng zu verstehen und im Wesentlichen auf Transportkosten für das Mobiliar sowie die mit der Übersiedlung typischerweise verbundenen und tatsächlich angefallenen Nebenkosten (zB E-Strom und Gas An- und Abmeldung sowie Maklerkosten) beschränkt (Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Kommentar Österreichisches Wohnrecht – MRG³ § 27 MRG Rz 40).