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Martina Bergmann - Heinz Schinner - Wolfgang Reisinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.6 Baurücklassversicherung

Der Bauträger ist zu einer Sicherung (Haftungsrücklass) verpflichtet, um Ansprüche des Erwerbers aufgrund Gewährleistung oder etwaiger Zahlungsunfähigkeit des Bauträgers zu befriedigen. Dieser Haftungsrücklass – siehe §§ 4 Abs 4, 7 ff Bauträgervertragsgesetz (BTVG) – muss mindestens 2 % (üblich 5 %) des Gesamtpreises umfassen.

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