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Dokument-ID: 1023392
1.9.1 Befristungsregelungen allgemein
Befristung im Voll- und Teilanwendungsbereich des MRG
Grundsätzlich kann ein Mietvertrag befristet (auf eine bestimmte Dauer) oder unbefristet (auf unbestimmte Dauer) abgeschlossen werden. Im Voll- und Teilanwendungsbereich des MRG sieht § 29 MRG zwingende Regelungen hinsichtlich der Befristung von Mietverträgen vor. Es handelt sich dabei um zwingendes Recht; eine abweichende Vereinbarung ist sohin nicht möglich.