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2.3.3 Belohnungsanspruch nach §§ 1004 ff ABGB
Der gewerbliche Verwalter hat auch ohne ausdrückliche Vereinbarung einen Anspruch auf angemessene Entlohnung (§ 1004 ABGB). Für die Frage der Angemessenheit ist nach der Rechtsprechung maßgeblich, was redliche und vernünftige Parteien in diesem Fall vereinbart hätten. Bei nicht gewerblicher Verwaltung muss das Entgelt ausdrücklich oder konkludent vereinbart werden. Die Höhe des Verwaltungshonorars bestimmt sich nach der Vereinbarung, nur mangels einer solchen nach der Angemessenheit. Über das vereinbarte Verwaltungshonorar hinaus kann der Verwalter zulässigerweise kein weiteres Entgelt verlangen. Der übliche Sachaufwand ist darin beinhaltet (RIS-Justiz RS0119058).