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8.6 Benützungsregelung
Beim Wohnungseigentum sind jedem Wohnungseigentümer Anteile zur alleinigen Nutzung zu überlassen (Wohnungseigentumsobjekt). Daneben besteht Miteigentum an allgemeinen Teilen der Liegenschaft, deren Nutzung jedem im gleichen Ausmaß zusteht, solange er die übrigen Miteigentümer nicht beeinträchtigt. Sämtliche Wohnungseigentümer können eine Regelung über die Benützung der gemeinsamen Sache (allgemeinen Teile der Liegenschaft) treffen (§ 17 Abs 1 WEG). Die Benützungsregelung ist schriftlich zu treffen und von allen Wohnungseigentümern (einstimmig) zu unterfertigen (ein Mehrheitsbeschluss ist nicht ausreichend). Unter den Miteigentümer kann die Zuweisung der gemeinschaftlichen Sache oder eines körperlich abgrenzbaren Teils