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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.3.1 Beschlussfassung

Hausverwalter kann Miteigentümer sein

Der Hausverwalter kann auch einer der Miteigentümer sein. Er hat dann grundsätzlich dieselbe rechtliche Stellung wie eine zum Verwalter berufene dritte Person, nur wird er bei Vertretungshandlungen auch selbst mit verpflichtet, insoweit liegt dann auch ein Geschäft für eigene Rechnung vor (OGH 27.2.1995, 1 Ob 600/94).

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