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Dokument-ID: 1032344
8.1 Das Verwaltungsorgan
Der Verwaltungsbegriff
Die Verwaltung einer Liegenschaft bedeutet nichts anderes, als die Führung der Geschäfte der Liegenschaft. Dazu gehört alles, was gemeinschaftliche Interessen der Wohnungseigentümer betrifft und keine Individualrechte einzelner Wohnungseigentümer. Die Rechte der einzelnen Miteigentümer im Zusammenhang mit der Nutzung des Wohnungseigentumsobjekts und der individuellen Nutzung der allgemeinen Teile der Liegenschaft sind vom Verwaltungsbegriff ausgenommen. Diese Rechte können aber an die Eigentümergemeinschaft abgetreten werden (siehe unten).