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Dokument-ID: 1046557
8.9 Das Wohnungseigentumsobjekt
Wohnungseigentumsobjekte sind „Wohnungen“, „sonstige selbstständige Räumlichkeiten“ und „Abstellplätze für Kraftfahrzeuge (wohnungseigentumstaugliche Objekte)“, an denen Wohnungseigentum begründet wurde (§ 2 Abs 2 WEG). Somit ist klargestellt, dass grundsätzlich auch an Kfz-Stellplätzen Wohnungseigentum begründet werden kann. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Kfz-Stellplatz zu diesem Zweck tatsächlich auch tauglich ist. Dies bedeutet, dass die Nutzwerte für den Kfz-Stellplatz vorher ermittelt werden müssen.