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Ursula Illibauer | Praxiswissen | Fachbeitrag

11 Datenschutz – Überblick

Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht (§ 1 DSG). Dieses Grundrecht auf Datenschutz, die Möglichkeiten und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung personenbezogener Daten waren im Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) geregelt. Das DSG 2000 setzte die aus 1995 stammende Datenschutz-Richtlinie (Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr) in nationales Recht um.

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