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9.4 Delegation, Organisation und Kontrolle
Die bloße Delegation enthebt nicht von Verantwortung. Überträgt der Eigentümer seine § 93-Pflichten rechtsgeschäftlich, tritt der Verpflichtete an seine Stelle; daneben bleibt die Pflicht zur Auswahl, Instruktion und Überwachung des eingesetzten Unternehmers. Für die Eigentümergemeinschaft bedeutet dies, dass sie entweder selbst – etwa über den Hausbetreuer – schlüssige Einsatz- und Kontrollpläne implementieren oder den Verwalter dazu verpflichten muss, wobei der Verwalter für Organisations- und Überwachungsversäumnisse haftungsrechtlich einsteht. Die Rechtsprechung formuliert insoweit präzise Zurechnungsregeln: Auch wenn die schädigende Handlung durch eine vom Verwalter eingesetzte Hilfsperson erfolgt, haftet die Gemeinschaft für dem Machthaber zurechenbares Organisationsverschulden.