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Dokument-ID: 1005799
3.2.3 Delikte gegen Leib und Leben – Strafbarkeit bei Unterlassen
Grundsätzlich knüpft der Gesetzgeber bei der Strafbarkeit an ein Tun an. Nach § 2 StGB kann aber auch Unterlassen des gebotenen Tuns zu strafrechtlicher Verantwortung führen, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln bestand und das Unterlassen einem Tun gleichzuhalten ist. Einem durch Rechtspflicht zum Handeln Verpflichteten kommt gegenüber dem geschützten Personenkreis Garantenstellung zu.