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4.5 Deliktische Haftung (Schutzgesetzverletzung)
Schutzgesetze sind objektiv abstrakte Gefährdungsverbote, die dazu bestimmt sind, die Mitglieder eines Personenkreises gegen die Verletzung von Rechtsgütern zu schützen. • [Fußnote: OGH 8 Ob 145/09w.] Sie sind konkrete Verhaltensvorschriften, die einerseits durch die Gefahren, die vermieden werden sollen, und andererseits durch die Personen, die geschützt werden sollen, begrenzt sind. Eine Strafsanktionierung bildet dabei ein Indiz für die Qualifikation als Schutzgesetz. Auch im Rahmen der deliktischen Haftung bei der Übertretung von Schutzgesetzen besteht hinsichtlich der Verschuldensfrage insoweit eine Beweislastumkehr, als ein Verschulden des Schädigers angenommen wird und der Schädiger eine allfällige Mithaftung des Geschädigten beweisen muss.