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4.4 Deliktische Verkehrssicherungspflichten
Deliktische Verkehrssicherungspflichten treffen denjenigen, der die Gefahr erkennen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen kann, also jenen, der die Gefahr beherrscht. Wer demnach eine Gefahrenquelle schafft oder in seiner Sphäre bestehen lässt, muss die notwendigen und ihm zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer nach Möglichkeit abzuwenden. • [Fußnote: OGH 2 Ob 89/07p mit weiteren Nachweisen.] In diesem Sinn hat nach ständiger Rechtsprechung insbesondere derjenige, der auf einem ihm gehörenden oder seiner Verfügung stehenden Grund und Boden einen Verkehr eröffnet, für die Verkehrssicherheit zu sorgen, und zwar auch dann, wenn der Verkehr auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt ist.