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Georg Männl - Isabell Vollnhofer - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.1.1 Erfüllungsgehilfenhaftung (§ 1313a ABGB)

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) ist ein Erfüllungsgehilfe jede Person, derer sich ein Geschäftsherr (das ist derjenige, der die Gehilfen beauftragt) zur Erfüllung eines bestehenden Schuldverhältnisses bedient. Dies wird in der Regel ein Vertrag sein. Es kann aber auch eine öffentlich-rechtliche Sonderbeziehung sein, sofern die privatrechtsähnliche Schuld gegenüber einer bestimmten Person besteht. Dies bejahte der OGH beispielsweise im Fall eines nachlässigen Rauchfangkehrergehilfens (Verletzung der Wiener Kehrverordnung) – der Rauchfangkehrermeister musste den Mietern des Hauses den Schaden ersetzen, den sein Gehilfe verursacht hatte (5 Ob 59/70). Ebenso reicht für die Erfüllungsgehilfenhaftung ein sog gesetzliches Schuldverhältnis, weshalb sich der Geschäftsherr Verstöße gegen vorvertragliche Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten des Gehilfen wie eigenes Fehlverhalten zurechnen lassen muss. Ein Hausverwalter haftet daher zB bei einer Wohnungsbesichtigung dem potenziellen Mieter gegenüber für Schäden, die dieser bei einem Sturz auf rutschig-nassem Boden infolge von Reinigungsarbeiten erleidet. Dabei ist es irrelevant, in welchem Rechtsverhältnis der Geschäftsherr mit dem Gehilfen steht, also beispielsweise ob er sich eines Dienstnehmers (zB ein Angestellter der Hausverwaltung) oder eines Subunternehmens (zB ein eigens beauftragtes Reinigungsunternehmen) bedient. Relevant ist stets nur, ob eine rechtliche Beziehung des Geschäftsherrn zum Geschädigten besteht.

Wer sich überdies bei der Führung von Vertragsverhandlungen eines Gehilfen bedient, haftet für einen von diesem veranlassten Irrtum wie für einen von ihm selbst veranlassten (RIS-Justiz RS0016200).

Achtung:

Weisungsbefugnisse des Geschäftsherren gegenüber seinem Gehilfen sind zwar in der Praxis häufig. Sie sind jedoch keine Voraussetzung, sondern nur eine Folge des Gehilfenverhältnisses: Denn es liegt rein faktisch im Interesse des Geschäftsherrn, sich wegen der nach § 1313a ABGB drohenden Haftung gewisse Einflussmöglichkeiten auf das Verhalten seines Erfüllungsgehilfen zu sichern. Verzichtet er darauf, so ist das grundsätzlich sein eigenes Risiko, nicht das seines Vertragspartners (RIS-Justiz RS0121747).

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