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5.4.8 Ertragerzielungspflicht - Bestandverträge
Ertragserzielungspflicht und Nichterhöhung des Mietzinses
Ein Hausverwalter hat alles daranzusetzen, um möglichst hohe Erträgnisse aus dem Haus zu erzielen. Es besteht für ihn nur wenig Spielraum von einer gesetzlich eingeräumten Möglichkeit zur Erhöhung des Mietzinses auf den angemessenen Betrag nicht Gebrauch zu machen, und zwar wohl nur in solchen Fällen, in welchen im Einzelfall aus besonderen rechtlichen und wirtschaftlichen Erwägungen, etwa wegen schlechten Zustands des Mietobjekts oder angesichts vom neuen Mieter auf eigene Kosten übernommener Instandsetzungsarbeiten, davon Abstand genommen wird (OGH 27.2.1995, 1 Ob 600/94).