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8.1.1 Form der Offenlegungspflicht
Die Aufklärung hat vor Abschluss des Vertrags zu erfolgen. Weder die Form, noch die Frist vor Abschluss des beabsichtigten Rechtsgeschäfts ist vorgeschrieben. Nach den Materialien normiert § 20 Abs 4 WEG 2002 eine Transparenzpflicht (EB zur RV 989 BlgNR XXI. GP 56). Daraus sollte man jedoch nicht den Schluss ableiten, dass eine besonders strenge Form für die Verständigung gilt. Im Gegenteil sollte jede Form genügen, die dieser Transparenzpflicht nachkommt. Eine Verständigung per Post/E-Mail kann ebenso ausreichend sein, wie eine Bekanntgabe in einer Eigentümerversammlung oder ein Aushang im Haus.