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Dokument-ID: 1007491
7.2 Gebäudeschäden
Gem § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 hat der Hausverwalter im Rahmen der ordentlichen Verwaltung erforderliche Maßnahmen für die Erhaltung allgemeiner Teile der Liegenschaft sowie für die Behebung von ernsten Schäden des Hauses in einem Wohnungseigentumsobjekt zu setzen. Unter Erhaltungsarbeiten in diesem Sinne sind alle Maßnahmen zu verstehen, die zur Bewahrung der Substanz des Hauses oder zur Verhinderung ernster Schäden der Liegenschaft dienen.