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1 Verkehrssicherungspflichten und Grundzüge des Schadenersatzrechts
Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht verlangt Sicherungsmaßnahmen zum Schutz aller Personen, deren Rechtsgüter durch die Schaffung einer Gefahrenlage verletzt werden können (RS0023801). Unter der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht versteht man, dass jeder, der einen Verkehr für Menschen eröffnet, dann auch für die Sicherheit auf den Verkehrsflächen zu sorgen hat. Dies gilt auch, wenn der Verkehr nur für einen beschränkten Personenkreis eröffnet wird (zB auf einer Baustelle). Er muss die Anlage für die befugten Benützer in einem verkehrssicheren und gefahrlosen Zustand erhalten und sie vor erkennbaren Gefahren schützen, die Anforderungen an die Verkehrssicherung dürfen aber auch nicht überspannt werden. Gem § 1298 ABGB gilt eine Beweislastumkehr, sodass der Verkehrssicherungspflichtige im Schadensfall zu beweisen hat, dass ihn kein Verschulden trifft (RS0023355).