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5.14 Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche
Abtretung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen an die Eigentümergemeinschaft wird durch Verwalter angenommen
Gem § 18 Abs 2 WEG können Wohnungseigentümer die Liegenschaft betreffende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche an die Eigentümergemeinschaft abtreten, wodurch die Eigentümergemeinschaft diese Ansprüche erwirbt und im eigenen Namen geltend machen kann. Diese Abtretung kann sowohl Ansprüche bezüglich allgemeiner Teile der Liegenschaft als auch solche bezüglich der einzelnen Wohnungseigentumsobjekte erfassen. Neben den vertraglichen Ansprüchen können auch deliktische Ansprüche Gegenstand der Abtretung nach § 18 Abs 2 WEG sein. Als ausreichender Titel für eine Abtretung nach § 18 Abs 2 WEG genügt das gemeinschaftliche Interesse der Wohnungseigentümer an der Schadensbehebung. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen durch die Eigentümergemeinschaft iSd § 18 Abs 2 WEG erfordert eine wirksame Abtretung dieser Ansprüche vom Wohnungseigentümer an die Eigentümergemeinschaft. Die auch schlüssig mögliche Annahme der Abtretung hat durch den Vertreter der Eigentümergemeinschaft, also idR durch den Verwalter zu erfolgen. Die auf diese Weise zustande gekommene Zession bewirkt im Außenverhältnis die Aktivlegitimation der Eigentümergemeinschaft, ohne dass das Prozessgericht die über die Geltendmachung der abgetretenen Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche gegebenenfalls erfolgte interne Willensbildung überprüfen müsste (OGH 27.6.2023, 2 Ob 78/23v).