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Dokument-ID: 1005387
4 Grundbuch
Sachenrechte wie zum Beispiel das Eigentum, das Pfandrecht oder Dienstbarkeiten (das sind etwa Wege- und Fahrrechte, Leitungsrechte zugunsten benachbarter Grundstücke), entfalten absolute Wirkung, gelten also gegenüber jedermann. Vor diesem Hintergrund bedürfen diese auch eines gewissen Maßes an Offenkundigkeit gegenüber dem Rechtsverkehr. Die für die dingliche Zuordnung erforderliche Publizität, die bei beweglichen Sachen durch deren physischen Besitz gewahrt wird, wird bei unbeweglichen Sachen durch das Grundbuch gewährleistet.