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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.17 Grundbücherliche Ersichtlichmachungen

Antrag auf grundbücherliche Ersichtlichmachung der Verwalterlöschung

Über den Individualantrag eines Wohnungseigentümers, die grundbücherliche Ersichtlichmachung des Verwalters zu löschen, kann nur das Grundbuchsgericht entscheiden. § 21 Abs 4 WEG enthält nämlich die Komplementärbestimmung zur Regelung der Ersichtlichmachung des Namens und der Adresse des Verwalters in § 19 Satz 2 WEG, um die ebenfalls beim Grundbuchsgericht anzusuchen ist (OGH 11.11.2003, 5 Ob 211/03w).

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