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Georg Männl - Isabell Vollnhofer | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.1.5 Haftung des Gehilfen

Es sei an dieser Stelle hervorgehoben, dass der Gehilfe mit dem Geschädigten in aller Regel in keinem vertraglichen Verhältnis steht, weil der Vertrag ja mit dessen Geschäftsherren geschlossen wurde – zB wurde der Vertrag mit dem Malermeister und nicht mit dem Lehrling oder mit einer GmbH und nicht mit den einzelnen Angestellten dieser GmbH geschlossen. Das heißt, dass der Gehilfe dem Geschädigten gegenüber nicht nach vertraglichen, sondern nur nach deliktischen Grundsätzen haftet. Sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, haftet der Gehilfe sowie der Geschäftsherr solidarisch und der Geschädigte kann sich aussuchen, an wen er sich wendet. Da die vertragliche Haftung strenger und für den Geschädigten von Vorteil ist, wird daher zumeist der Geschäftsherr belangt, der sich wiederum bei seinem Gehilfen regressieren kann.

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