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Dokument-ID: 1166450
5.7 Haftung des Wohnungseigentumsorganisators
Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Wohnungseigentumsorganisator
Zur Durchsetzung des jedem Wohnungseigentumsbewerber eingeräumten gesetzlichen Anspruchs, den Wohnungseigentumsorganisator dazu zu verhalten, alle zur unverzüglichen Einverleibung des zugesagten Wohnungseigentums notwendigen Schritte zu setzen, hat der Gesetzgeber grundsätzlich nur die Klage nach § 25 Abs 1 WEG oder § 43 Abs 1 WEG vorgesehen. Es soll im Weg des Durchgriffs auf den Liegenschaftseigentümer sofort die Einverleibung des Wohnungseigentums erwirkt werden (OGH 20.1.2004, 5 Ob 292/03g).