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Christian Otto Meier - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.2 Haftung für Gehilfen

Grundsätzlich hat jedermann nur für eigenes Verhalten einzustehen und dieses zu verantworten. Wie so oft gibt es aber bestimmte Ausnahmen, nach denen man für das Verhalten bestimmter Personen wie für sein eigenes haftet.

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