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3.4.1 Haftung juristischer Personen: Zweck und Hintergrund
Das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz („VbVG“) normiert die Voraussetzungen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit juristischer Personen bzw von Verbänden sowie die diesbezüglichen Verfahrensvorschriften und Rechtsfolgen. Hintergrund waren internationale und europarechtliche Vorgaben, die „wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen“ gegen Verbände forderten. • [Fußnote: 994 der Beilagen XXII. GP – Regierungsvorlage – Materialien, 5.] Damit sollten nicht mehr bloß Mitarbeiter und/oder Entscheidungsträger, derer sich der Verband entledigen kann, die strafrechtlichen Folgen zu tragen haben. Straftaten iZm der geschäftlichen Tätigkeit des Verbandes sollten auch unmittelbar für den Verband selbst strafrechtliche Konsequenzen haben, die über einen bloßen zivilrechtlichen Schadenersatz hinausgehen.