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1.1.8 Haftungsausschlussvereinbarungen
Zur Vermeidung einer Haftung besteht die Möglichkeit von Haftungsausschlüssen. Diese sind aber nicht unbegrenzt möglich. Für vorsätzliche Schädigungen oder krasse Sorglosigkeit (grobe Fahrlässigkeit), mit der im redlichen Verkehr nicht gerechnet werden kann, ist eine Haftungsfreizeichnung sittenwidrig und somit unwirksam (RS0016582). Dasselbe gilt auch für Haftungsfreizeichnungen für Personenschäden bei allen entgeltlichen Geschäften (RS0109752). Für andere Formen der Fahrlässigkeit ist ein Haftungsausschluss grundsätzlich möglich, jedoch sind gesetzliche Ausnahmen zu beachten. So kann gegenüber einem Verbraucher ein Ersatz für Personenschäden nicht ausgeschlossen werden, bei Sachschäden hingegen richtet es sich nach dem Verschuldensgrad, weil die Haftung nur für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden kann (§ 6 Abs 1 Z 9 KSchG).
Vereinbarungen über den Ausschluss oder die Beschränkung der Haftung sind nur insoweit wirksam, als ihr Abschluss oder doch ihre Anwendung im Einzelfall nicht gegen die guten Sitten verstößt. Absichtliche Schadenszufügung kann hierdurch niemals gedeckt werden. Es kommt darauf an, ob es sich um einen Schaden aus den für das Rechtsverhältnis typischen oder wenigstens im Einzelfall nach dessen besonderen Verhältnissen voraussehbaren Gefahren handelt. Ansprüche, an welche die Parteien überhaupt nicht denken konnten,
- sei es, dass der Schaden aus einer nicht voraussehbaren Gefahrenquelle entstanden ist,
- sei es, dass der Schaden auf einem so krassen Verschulden beruht, dass gesagt werden muss, mit einem derartigen Verhalten könne nach den Erfahrungen des Lebens nicht gerechnet werden,
fallen nicht unter derartige Vereinbarungen (RIS-Justiz RS0038178).