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Dokument-ID: 1005681
1.5 Haftungsrelevante Fehlerquellen bei der Übernahme eines Objektes
Der Verwalter gilt als Sachverständiger iSd § 1299 ABGB. § 1299 ABGB normiert einen objektiven Haftungsmaßstab für Personen, die „sich zu einem Amte, zu einer Kunst, zu einem Gewerbe oder Handwerke öffentlich“ bekennen oder wer „ohne Not freiwillig ein Geschäft übernimmt, dessen Ausführung eigene Kunstkenntnisse, oder einen nicht gewöhnlichen Fleiß erfordert“. Ein Mangel an Kenntnissen, die zur Ausübung dieser Tätigkeit gewöhnlich erforderlich sind, ist von diesen Personen zu vertreten.