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1.5.1 HeizKG – allgemein
Ziel des HeizKG
Bei modernen Wohngebäuden wird unter Bedachtnahme auf größtmögliche Energieeffizienz eine gemeinsame Wärme- oder Kälteversorgungsanlage errichtet (zB auch die Verwendung von Fernwärme). Aus technischer Sicht kann dabei eine wohnungsgenaue Abrechnung von Energiekosten für Heizung und Warmwasser sowie für Kälte zu einer nahezu unlösbaren Problemstellung führen (insbesondere bei der Errichtung einer Warmwasserzirkulationsleitung). Insofern könnten Mieter zur Energieverschwendung verleitet werden, da keine individuelle und damit verbrauchabhängige Verrechnung erfolgen kann. Mit dem Ziel, eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Versorgungskosten zu fördern und damit den Verbrauchern eine sparsamere Energienutzung nahezubringen, wurde das Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz (kurz: HeizKG) geschaffen („Durch die Möglichkeit der verbrauchsabhängigen Verrechnung der Wärmekosten soll der einzelne Wärmeabnehmer [Anmerkung: nunmehriger Begriff „Abnehmer“] zur sparsameren Verwendung von Wärme motiviert werden“, OGH 26.06.2001, 5 Ob 70/01g).