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3.2.31 Ist die ausschließliche Begehbarkeit einer Terrasse eine ausreichende Spezifizierung iSd § 5 Abs 3 WEG 2002?
OGH: Die gegenständliche Entscheidung handelt von einem Kläger, der vom Beklagten die Unterlassung der Benützung des begehbaren Flachdaches auf der Liegenschaft begehrt, ohne zuvor die Zustimmung der übrigen Miteigentümer eingeholt zu haben. Außerdem begehrt der Kläger die Beseitigung der vorgenommenen Veränderungen, insbesondere sollen die aufgestellten Gartenmöbel, Blumentröge und Gartendekorationen auf diesem Flachdach entfernt werden. Der Kläger begründet sein Begehren damit, dass das Flachdach einen allgemeinen Teil der Liegenschaft bildet, dessen alleinige Nutzung sich die Beklagte ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer anmaßen würde. Nach dem baurechtlichen Konsens sei diese Fläche ein „allgemein zugängliches Flachdach“ und keine Terrasse.