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Brigitte Berchtold | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.10.2 Kündigung (§§ 30 MRG)

Unbefristete Mietverträge

Unbefristete Mietverträge können vom Mieter oder vom Vermieter unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfristen und -termine aufgekündigt werden. Der Vermieter kann ausschließlich aus den in § 30 Abs 2 MRG aufgezählten wichtigen Gründen den Mietvertrag (gerichtlich) kündigen.

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