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Dokument-ID: 1005725
3.2.1 Verwaltung von Liegenschaften in schlichtem Mieteigentum
Bei der Verwaltung von Liegenschaften, die in schlichtem Miteigentum stehen, sind die §§ 825 ff ABGB anzuwenden. Nach § 833 ABGB kommt die Verwaltung solcher Liegenschaften allen Teilhabern gemeinsam zu, wobei in Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung die Mehrheit nach dem Verhältnis ihrer Anteile entscheidet. Wurde ein Verwalter beauftragt, so ist dieser gem § 837 ABGB allen Miteigentümern gegenüber (auch den Minderheitseigentümern) zur pflichtgemäßen Erfüllung des Verwaltungsvertrags verpflichtet.