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Dokument-ID: 1014773
3.3.5 Liegt erheblich nachteiliger Gebrauch bei Wasserschäden wegen mangelnder Silikonfugenwartung vor?
OGH: Im Anlassfall trat aufgrund zweier undichter Silikonfugen Duschwasser in die Bodenkonstruktion ein, wodurch es zu einem Wasserschaden im Februar 2014 kam. Nachdem daraufhin die Fugen erneuert wurden, passierte November 2014 erneut ein Wasserschaden, da das Holz der Bodenkonstruktion so durchnässt war, dass sich der Fußboden absenkte und die neuen Fugen rissen. Der Vermieter wollte den Mieter daraufhin wegen einem erheblich nachteiligen Gebrauch nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG kündigen.