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8.3 Maßnahmen der Verwaltung
Ordentliche und außerordentliche Verwaltung
Das Verwaltungshandeln wird in zwei Kategorien eingeteilt: dies sind zum einen die Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung (Mehrheit der Miteigentümer gem § 24 Abs 4 WEG) und zum anderen die Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung (Zustimmung aller Miteigentümer).