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Brigitte Berchtold - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.3.7 Mietzinsabrechnung

Inhalt und Form

Der Vermieter hat gem § 20 Abs 3 MRG für jedes Kalenderjahr die Hauptmietzinsabrechnung bis zum 30.06. für das vorausgegangene Jahr aufzulegen. Hierbei handelt es sich um eine einseitig zwingende Bestimmung für den Vermieter. Die Hauptmietzinsabrechnung ist eine Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben. Die auszuweisenden Posten sind im Gesetz taxativ (abschließend) aufgezählt. Der Unterschiedsbetrag, der sich aus der Gegenüberstellung ergibt, ist die Mietzinsreserve oder der Mietzinsabgang und ist zunächst auf Hausebene zu ermitteln. Im zweiten Schritt sind die Mietzinsreserve bzw der Mietzinsabgang auf die einzelnen Mieter bzw Mietobjekte aufzuschlüsseln.

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