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Dokument-ID: 1007397
2.3.4 Minderung des Verwaltungsentgelts
Wenn der Verwalter seine Pflichten grob verletzt, kann die Eigentümergemeinschaft – neben allfälligen Schadenersatzansprüchen – auch eine Herabsetzung des mit dem Verwalter vereinbarten Entgelts nach Maßgabe der mit dem Pflichtverstoß einhergehenden Minderung des Nutzens aus der Verwaltertätigkeit verlangen (§ 20 Abs 10 WEG 2002). Für die Herabsetzung des Entgelts ist ein Verschulden des Verwalters nicht zwingend erforderlich. Voraussetzung ist