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Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.2.4 Neuerungen beim Änderungsrecht des Wohnungseigentümers

Der Wohnungseigentümer ist zu Änderungen (einschließlich Widmungsänderungen) an seinem Wohnungseigentumsobjekt auf seine Kosten berechtigt. Die Änderungen bedürfen der Zustimmung aller anderen Wohnungseigentümer, sofern die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer möglich ist. Unter den in § 16 Abs 2 Z 1–3 WEG genannten Voraussetzungen darf eine Zustimmung nicht verweigert und kann eine nicht erteilte Zustimmung gerichtlich ersetzt werden.

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