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Wolfgang Reisinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.9.2 Obliegenheiten

Allgemeines

Obliegenheiten sind keine erzwingbaren Verpflichtungen des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer, sondern Voraussetzungen für die Erhaltung des Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag. Die Rechtsfolge einer Obliegenheitsverletzung besteht im Regelfall in der Leistungsfreiheit des Versicherers, wobei in der Sachversicherung die Leistungsfreiheit betraglich unbeschränkt ist („Alles-oder-Nichts-Prinzip“). Es ist nicht mit jeder Obliegenheitsverletzung zwangsläufig die Leistungsfreiheit verbunden. Diese Rechtsfolge muss entweder im Gesetz bestimmt oder im Vertrag bzw in den Versicherungsbedingungen festgelegt sein. Rechtsgrundlage für vertragliche Obliegenheiten und die mit deren Verletzung verbundene Leistungsfreiheit ist § 6 VersVG. Diese Bestimmung ist halbzwingend, eine Verschlechterung zulasten des Versicherungsnehmers ist also nicht möglich.

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