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7.4.4 Öffentlich-rechtliche Hygiene- und Aufsichtsregime: Behördenbefugnisse und Mitwirkung
Anordnungs- und Ersatzvornahmemöglichkeiten
Landes- und Gemeindevorschriften sehen für Schädlingsbefall in sensiblen Bereichen Anordnungs- und Ersatzvornahmemöglichkeiten vor. Am Beispiel Wien ist die Behörde befugt, Erhebungen und Bekämpfungsmaßnahmen anzuordnen, Termine und Verfahren zu bestimmen und die Durchführung durch befugte Schädlingsbekämpfer zu verlangen; bei Nichtbefolgung kann die Behörde die Maßnahmen auf Kosten der Verpflichteten durchführen lassen. Diese Eingriffsbefugnisse setzen auf der Pflicht der Eigentümerinnen und Eigentümer auf, aktiv für eine Schädlingsfreiheit in Gebäuden zu sorgen und die erforderlichen Unternehmen zu beauftragen. Für die Hausverwaltung bedeutet dies, dass neben der eigenen Organisation die behördliche Kommunikation und die Fristensteuerung integraler Bestandteil des Compliance Gefüges sind.