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Dokument-ID: 1177863
7.2.5 Recht auf Mietzinsminderung
Eine Mietminderung ist grundsätzlich gerechtfertigt, wenn die Wohnung aufgrund von Mängeln nicht wie vereinbart genutzt werden kann (§ 1096 ABGB). Dies kann auch bei einem Wasserschaden im Gebäude der Fall sein. Alle Mieter haben unabhängig davon, ob der Mietvertrag dem Mietrechtsgesetz (MRG) unterliegt oder nicht, das Recht auf Mietzinsminderung. Entscheidend für eine Mietminderung ist immer, wer den Wasserschaden und die damit verbundenen Folgeschäden verursacht hat.