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7.1.4 Rechtsstellung des Verwalters im Rahmen der außerordentlichen Verwaltung
Die Legaldefinition für Angelegenheiten der außerordentlichen Verwaltung findet sich in § 29 WEG 2002. Demnach handelt es sich um Veränderungen an allgemeinen Teilen der Liegenschaft, die über die in § 28 WEG definierte ordentliche Verwaltung hinausgehen. Nach der Rechtsprechung ist darüber hinaus anhand einer Einzelfallbetrachtung zu ermitteln, ob die wirtschaftliche Tragweite und Notwendigkeit der Maßnahme eine Angelegenheit der außerordentlichen Verwaltung indiziert (5 Ob 50/07z). Aufgrund seiner unbeschränkbaren Formalvollmacht ist der Hausverwalter auch zur Durchführung von Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung befugt. In diesem Bereich bestehen jedoch weitergehende Beschränkungen im Innenverhältnis zwischen der Hausverwaltung und der Eigentümergemeinschaft.