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1.1.6 Regress des Geschäftsherrn
Da der Gehilfe selbst in aller Regel in keinem Schuldverhältnis zum Geschädigten steht und somit nur deliktisch haftet, wird zumeist der Geschäftsherr belangt. Sofern der Geschäftsherr den vom Gehilfen verursachten Schaden ersetzt, ist ein Regress (Rückgriff) beim Gehilfen möglich. Ist der Gehilfe ein Dienstnehmer, ist dabei aber das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG) zu beachten. Demnach entfällt der Ersatzanspruch, wenn der Dienstnehmer den Schaden durch eine entschuldbare Fehlleistung (OGH 1 Ob 63/72: geringfügiges Versehen, das nur bei außerordentlicher Aufmerksamkeit abgewendet werden kann) verursacht hat und kann gemäßigt werden im Falle von Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit kann das Gericht den Regress auch ganz erlassen. Für den Geschädigten ist das aber irrelevant, er bekommt den vollen Schaden ersetzt – die Frage nach dem Regress betrifft nur das Verhältnis zwischen Geschäftsherrn und Gehilfen.