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5.4.5 Rücklagenbildung
Rücklagenbildung als ordentliche Verwaltungsmaßnahme
Die Miteigentümer müssen eine angemessene Rücklage bilden, wobei die Angemessenheit nach wirtschaftlichen Kriterien unter Bedachtnahme auf den Verwendungszweck zu beurteilen, nicht aber an der Leistungsfähigkeit der Miteigentümer zu messen ist. Die Rücklage ist dann angemessen, wenn sie künftige Großaufwendungen entsprechend berücksichtigt. Die Verletzung dieser Pflicht kann zu Schadenersatzansprüchen führen. Weisungen der Mehrheit an den Verwalter, keine oder eine zu geringe Rücklage zu bilden, sind als rechtswidrig nicht zu beachten. Bis zu welcher Höhe die Rücklage zu bilden ist, ist bis zu einer Mehrheitsentscheidung vom Verwalter im Rahmen der ordentlichen Verwaltung festzulegen. Auch die Modalitäten der Einhebung gehören zum Aufgabenbereich des Verwalters (OGH 20.2.2020, 5 Ob 161/19s).