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3.3.11 Sittenwidrige Klauseln im Mietvertrag
Sachverhalt
Alleingesellschafterin der Beklagten ist die C*** bank Aktiengesellschaft, die ihrerseits eine Managementvereinbarung mit der I*** AG getroffen hat. Die Beklagte befasst sich mit der Verwaltung sowohl von Wohnungen als auch von gewerblichen Liegenschaften. Derzeit verwaltete sie rund 600 Immobilien mit einer vermieteten Fläche von rund 1,75 Mio m², die zu rund 50 % entweder der I*** oder der C***bank gehören und zu rund 50 % Privatpersonen, wozu die Eigentümer von „Vorsorgewohnungen“ (die C*** bank und andere Unternehmer bieten solche Veranlagungskonzepte an) und Eigentümer von Miethäusern und Wohnungseigentumsobjekten zählen. Zum Konzept der „Vorsorgewohnungen“ gehörte es, dass die Erwerber die Objekte ertragsbringend vermieten. Die Erwerber waren in der Regel Anleger, die nur eine oder wenige solcher Wohnungen im Wohnungseigentum erwerben und vermieten. Die Objekte unterlagen dem Mietrechtsgesetz nur nach § 1 Abs 4 MRG. Die Wohnungen lagen zu 90 bis 95 % im Großraum Wien. Es handelte sich eher um hochpreisige Wohnungen. Zum Tätigkeitsbereich der Beklagten als Verwalterin gehörte die Vermietung. Sie bediente sich dafür einer Maklergesellschaft. „Vorsorgewohnungen“ wurden ausschließlich von einer anderen Tochterfirma der C*** bank gemakelt.