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3.1 Allgemeine und besondere Pflichten
Der Vertrag zwischen einem (oder mehreren) Eigentümern oder Eigentümergemeinschaften und dem Immobilienverwalter ist als Bevollmächtigungsvertrag anzusehen. Der Immobilienverwalter ist dadurch berechtigt und verpflichtet, im Namen und auf Rechnung des oder der Eigentümer(s) bestimmte Handlungen zur Bewirtschaftung der Liegenschaft vorzunehmen. Die allgemeinen Pflichten des Immobilienverwalters sind in §§ 1002 ff ABGB geregelt. Welche besonderen Pflichten der Immobilienverwalter darüber hinaus zu beachten hat, ergibt sich unter anderem aus § 20 WEG und aus § 117 GewO sowie daraus, welche Rechtsnormen auf das zu verwaltende Objekt anzuwenden sind und welche (zusätzlichen) Vereinbarungen im Einzelnen getroffen werden.