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7.2.6 Tragung der Schäden
Neben der Frage, ob eine Mietzinsminderung möglich ist, ist die Behebung von Schäden separat zu betrachten.
Die Reparatur von Schäden an persönlichem Eigentum des Mieters, wie Möbel und persönliche Gegenstände, liegt in der Verantwortung des Mieters selbst oder seiner Hausratversicherung. Für Schäden an gemeinsam genutzten Einrichtungen, wie beispielsweise einer eingebauten Küche, für die eine Mietzahlung geleistet wird, ist der Vermieter zuständig. Bei Eigentumswohnungen sind die Schäden vom Eigentümer zu tragen, sofern diese nicht von einer Versicherung gedeckt sind.