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Georg Männl - Isabell Vollnhofer | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.1.4 Unterschiede zwischen vertraglicher und deliktischer Haftung

Relevant ist die Unterscheidung zwischen der vertraglichen und der deliktischen Haftung, weil das Gesetz unterschiedliche Rechtsfolgen vorsieht. Die strengere vertragliche Haftung hat für den Geschädigten dabei mehrere Vorteile. Zum einen greift die Erfüllungsgehilfenhaftung, die dazu führt, dass der Geschäftsherr nicht nur für untüchtige oder wissentliche gefährliche Gehilfen einstehen muss, sondern für jeden Gehilfen, dem er sich zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient.

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