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7 Verfügungs- und Änderungsrechte des Wohnungseigentümers nach § 16 WEG
Ebenfalls im Alltag des Verwalters beachtlich sind die Verfügungs- und Änderungsrechte des Wohnungseigentümers nach § 16 WEG 2002. Grundsätzlich kommt dem Verwalter hier allerdings weder eine Legitimation zur Initiierung eines Verfahrens, noch die Kompetenz zur Entscheidung über diese Ansprüche zu. Er hat im Regelfall wohl immer nur vermittelnd einzugreifen und den änderungswilligen Wohnungseigentümer beispielsweise durch Weitergabe der Zustellanschriften der Wohnungseigentümer zu unterstützen. Allerdings können diesbezügliche Fehlinformationen ebenfalls eine Haftung des Verwalters auslösen.