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Dokument-ID: 359644
2.15 Verrechnung der Kosten des Hausbesorgers laut MRG
Betriebskosten
Gem § 23 MRG können die Kosten für die Hausbetreuung (sowohl Reinigungs- als auch Betreuungs- und Wartungskosten) den Mietern als Betriebskosten verrechnet werden, sofern es sich um Flächen oder Anlagen handelt, die in die Betreuungspflicht des Liegenschaftseigentümers fallen und allgemein benützte Teile der Liegenschaft betreffen. Gehsteige und Gehwege innerhalb der Liegenschaft sind daher auch von dieser Regelung betroffen.