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Christian Otto Meier - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.2 Vertragliche Haftung

Vertragliche Haftung ist verglichen mit deliktischer Haftung strenger. Es gilt die Beweisregel des § 1298 ABGB und wird zwischen den Vertragsparteien entsprechend der Bestimmung des § 1313a ABGB für das Handeln von Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Handeln gehaftet.

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