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Wolfgang Reisinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.2 Vertragliche Verkehrssicherungspflichten

Prinzipiell ist im Schadenersatzrecht zwischen der deliktischen Haftung („ex delicto“) und der vertraglichen Haftung („ex contractu“) zu unterscheiden. Die deliktische Haftung besteht gegenüber jedermann und bietet vor allem Schutz vor Übertretung von Schutznormen und Eingriffen in absolut geschützte Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit und Eigentum. Die vertragliche Haftung besteht grundsätzlich zwischen Vertragspartnern und kann über die deliktische Haftung deutlich hinausgehen.

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